Ich habe (während ich zu Besuch bei meiner Familie in Kosovo war) eine Rückmeldung vom Bundesverfassungsgericht erhalten, in dem die aktuelle Form meiner Verfassungsbeschwerde als „unzureichend“ erachtet wird, und ich gebeten wurde ein „Hoheitsakt“ explizit zu benennen, gegen dem ich Verfassungsbeschwerde einreiche.
Am 23. Sept. 2020 (nach meiner Rückkehr und 2-wöchigen, symptomfreien Covid19-Quarantäne) habe ich ihnen, wie folgt geantwortet:
P-1 Meine Verfassungsbeschwerde orientiert sich an:
den Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b GG und §§ 90 , nach den „Jeder Staatsbürgen kann Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, durch die öffentliche Gewalt an einem Grundrechte oder oder in einem in seiner in Art. 20 Abs. 4, 33, 38, 101,103, 104 GG enthaltenen Grundrechte verletzt zu sein (Art.93 Abs.1 Nr. 4a GG)“;
sowie
Art. 1 bis Art. 19 GG, Art. 20 Abs. 4, Art. 33, Art. 38, Art. 101, Art. 103, Art. 104 GG, nach den eine Verfassungsbeschwerde kann von jeder natürlichen oder juristischen Person mit der Behauptung erhoben werden, durch die deutsche öffentliche Gewalt in ihren Grundrechten oder bestimmten grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein.
Im Anschluss weise ich sie — erneut— auf dem Beschluss des Oberlandgerichts München (mit dem mein Antrag auf Ermitlungserzwingungsverfahren abgelehnt wurde) hin, gegen dem sich meine Verfassungsbeschwerde richtet.
Wie gewöhnlich werde ich über die weitere Entwicklung hier im Blog berichten.
Herzlichst, Saliha